AGB

Allgemeine Lieferbedingungen der anku-Leichtmetallbau GmbH & Co. KG

1. Allgemeines

Für alle Angebote, Verkäufe und Lieferungen gelten nur die nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichende Bedingungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile berührt die Rechtswirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Unsere Angebote und Preise sind freibleibend. Erteilte Aufträge werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung bindend. Die Rechte des Bestellers aus dem Vertrag sind nur mit unserer vorherigen Zustimmung übertragbar.

2. Lieferfristen

Prompte und termingerechte Lieferungen setzen den gewünschten Liefermengen entsprechende Lieferfristen voraus. Bestellungen mit kurzen Lieferfristen werden nach unseren betrieblichen Möglichkeiten ausgeführt. Bestätigte Lieferfristen gelten für den Zeitpunkt der Lieferung ab Werk. Die Lieferung kann kurzfristig vor oder nach dem Liefertermin erfolgen. Lieferverzögerungen können eintreten, wenn unvorhergesehene und unverschuldete Ereignisse in unserem Werk oder bei einem Vorlieferanten auftreten bzw. der Besteller seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Abrufe von einzelnen Teillieferungen eines Gesamtauftrages sind so rechtzeitig vorzunehmen, daß eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der Vertragspflicht möglich ist. Wird nicht oder nicht rechtzeitig abgerufen, so sind wir nach erfolgter Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ist eine Abnahmefrist festgelegt, so sind wir über ihren Ablauf und nach Setzung einer einmaligen Nachfrist hinaus nicht mehr zur Lieferung verpflichtet. Im Falle höherer Gewalt, Streiks, Betriebsstillegungen usw. sind wir zur Annullierung des Verkaufsvertrages berechtigt. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder wegen verspäteter Erfüllung einschließlich Verzug werden für fahrlässiges Verhalten unsererseits ausgeschlossen.

3. Preise

Unsere Lieferungen gelten „ab Werk Finnentrop-Heggen”, Frachttragung übernimmt der Besteller. Falls der Besteller keine besonderen Lieferhinweise erteilt, steht es uns frei, den uns am günstigsten erscheinenden Lieferweg über Spediteur, Bundesbahn usw. oder per eigenen LKW zu wählen. Für Aluminium-Profillierungen gilt nachfolgende Regelung: Bei Lieferung einer Profilsorte ab min. 500 kg, desgl. bei Lieferung mehrerer Profilsorten ab 500 kg Frachtgewicht erfolgt die Lieferung „frei Haus” (Auslandslieferungen „frei deutscher Grenze”). Für gewichtsmäßig geringere Profilmengen wird ein Mindermengenzuschlag von 5 % erhoben, die Lieferung erfolgt „unfrei". Haben wir Frachttragung übernommen, steht es uns frei, wahlweise frachtfrei zu liefern oder die Frachtkosten zu vergüten.

4. Preise

Alle Preise verstehen sich in EURO ausschließlich Mehrwertsteuer und gelten ab Werk Finnentrop-Heggen. Erhöhen sich danach (nach Ablauf der 4 Monate) bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, Gehälter, Material-, Fracht-, Energiekosten und öffentliche Abgaben, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gem. der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.

5. Zahlungsbedingungen

Zahlung innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto bzw. 20 Tage netto Kasse nach Rechnungsdatum. Der Kaufpreis ist entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen zu zahlen. Wird der Kaufpreis gestundet oder werden Teilzahlungen bewilligt, so hat ihn der Besteller in derselben Höhe zu verzinsen, in welcher die Bank des Lieferwerks für Bankkredite Zinsen, Provisionen und Spesen zu berechnen pflegt. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt zahlungshalber unter dem Vorbehalt gleichzeitiger und vollständiger Einlösung. Dasselbe gilt für jede sonstige Leistung des Bestellers oder eines Dritten, welche vom Lieferwerk anstelle einer Barzahlung angenommen wird. Diskontspesen und alle sonstigen Unkosten, die dem Lieferwerk aus der Annahme einer zahlungshalber erfolgten Leistung entstehen, sind vom Besteller sofort und bar zu erstatten. Alle Zahlungen sind unmittelbar an das Lieferwerk zu leisten. Mit Gegenforderungen kann der Besteller nur aufrechnen, wenn sie schriftlich erklärt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte kann er nur geltend machen, wenn sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Der Besteller verzichtet auf das Recht, zu bestimmen, wie seine Zahlungen zu verwenden sind. Die Verrechnung eingehender Zahlungen erfolgt nach freiem Ermessen des Lieferwerkes.

6. Gefahrenübergang

Jede Gefahr geht spätestens auf den Besteller über, wenn die Ware das Werk verlassen, oder dem Besteller zur Verfügung gestellt wird. Das gilt auch, wenn der Transport mit unseren eigenen Beförderungsmitteln durchgeführt wird.

7. Gewährleistung

a) Eine Haftung für Mängel ist ausgeschlossen, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen – bei versteckten Mängeln innerhalb von 2 Jahren – nach Lieferung schriftlich geltend gemacht werden. Der Besteller ist verpflichtet, eine von uns gewünschte sofortige Besichtigung, auch durch von uns beauftragte Dritte, insbesondere Sachverständige, zu ermöglichen. Wird dieses durch den Besteller verweigert oder verzögert, entfällt jede Mängelhaftung. Stellt der Besteller keine Proben der beanstandeten Ware uns auf Verlangen zur Verfügung, entfallen ebenfalls alle Mängelansprüche.

b) Bei begründeten Beanstandungen sind wir nur zur Nachbesserung verpflichtet, wobei von uns die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten nur nach dem bei Vertragsabschluß festgelegten Verwendungszweck unserer Ware zum ursprünglichen Bestimmungsort zu tragen sind. Können wir einen unserer Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen oder sind für den Besteller weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Besteller anstelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen.

c) Wir sind berechtigt, die Beseitigung von Mängeln zu verweigern solange der Besteller die ihm obliegenden Gegenleistungen in unangemessenem Umfange zurückbehält.

d) Bei Verwendung unserer Erzeugnisse alleine, bzw. als Teil eines Gerätes, oder bei Verbindung mit anderen Produkten, kann die Tauglichkeit für den vorgesehenen Zweck trotz unserer eventuellen Empfehlung nur durch die Erprobung in der Praxis letztendlich bewiesen werden. Das entsprechende Risiko trägt allein der Besteller, sofern nicht von uns ausdrücklich eine schriftliche Garantie insofern übernommen worden ist.

8. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an von uns gelieferten Waren bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen, künftig entstehenden Forderungen und Einlösung von Schecks und Wechseln vor. Dieses gilt auch bei Einstellung der Kaufpreisforderung in eine Saldoabrechnung, wobei dann die gelieferte Ware der Absicherung des Gesamtsaldos dient. Der Besteller verwahrt die Ware auch nach einer Verarbeitung auf seine Kosten für uns. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern zu nachfolgenden Bestimmungen: Die Befugnis des Bestellers über die Ware zu verfügen, endet unbeschadet unseres jederzeit zulässigen Widerrufes mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen. Eine Verwendung oder Sicherungsübereignung unserer Ware auch im verarbeiteten Zustand und der nachfolgend an uns abgetretenen Forderungen ist unzulässig. Bei Verarbeitung der Ware durch den Besteller wird diese von ihm für uns auf seine Kosten vorgenommen. Sein Eigentumserwerb gem § 950 BGB ist ausgeschlossen. Dieses gilt auch bei Verarbeitung unserer Ware mit anderen dem Besteller gehörenden oder ihm mit einfachem Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenständen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenständen Dritter durch den Besteller verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der andererseits gelieferten Vorbehaltsware. Der Besteller tritt hiermit seine Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf unserer Vorbehaltsware an uns ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Bei Verarbeitungsprodukten, an denen wir Miteigentum haben, oder beim Zusammentreffen von Vorausabtretungen an mehrere Lieferanten, tritt der Besteller einen Bruchteil seiner Verkaufsforderung an uns ab, der dem Rechnungswert der von uns gelieferten verarbeiteten Ware entspricht, wobei die insofern uns gegebene Abtretung den rangersten Teil der Verkaufsforderung, und sofern dieses nicht möglich ist, den gleichrangig besten Teil der Verkaufsforderung erfaßt. Wir nehmen diese vorgenannten Abtretungen an. Wir werden die abgetretenen Forderungen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Besteller ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung seiner Verkaufsforderungen mit Namen und Anschriften der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern bekanntzugeben, und uns zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Besteller ist berechtigt, die Forderung solange selbst einzuziehen, wie unsererseits kein Widerruf erfolgt. Bei Zahlungsverzug des Bestellers oder wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse räumt uns der Besteller das Recht ein, den Bestand der abgetretenen Forderungen durch uns oder einen von uns Beauftragten anhand seiner Buchhaltung festzustellen. Wenn die bestehenden Sicherungen unsere Forderungen um 25% übersteigen, werden wir voll bezahlte Lieferungen nach unserer Wahl freigeben. Der Besteller ist verpflichtet, uns über Pfändungen mit Angaben des Pfändungsgläubigers sofort zu benachrichtigen mit Überlassung seiner Unterlagen, die für unsere Intervention erforderlich sind. Die Kosten der Intervention trägt der Besteller. Nehmen wir aufgrund unseres Eigentumsvorbehaltes Ware zurück, so liegt hierin nur dann ein Rücktritt vom Vertrage, wenn wir dieses ausdrücklich erklären. Die Vorbehaltsware und die hieraus hergestellten Produkte sind gegen Feuer, Diebstahl und Wasser vom Besteller auf seine Kosten zu versichern. Der Besteller tritt seine Entschädigungsansprüche gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichteten an uns in Höhe auf dessen Forderungen ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

9. Verzug und Verzugsfolgen

Der Besteller kommt, ohne daß es einer Mahnung oder Fristsetzung bedarf, in Verzug, wenn er die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt. Dies hat zur Folge, daß der ganze Kaufpreis, soweit er gestundet ist oder Teilzahlungen bewilligt wurden, sofort fällig wird. Für jeden Verzugstag berechnen wir bankübliche Zinsen. Diese Folge tritt auch dann ein, wenn Wechsel vereinbarungswidrig nicht fristgemäß ausgehändigt werden, oder in den Verhältnissen des Bestellers Veränderungen eintreten, welche unseren Anspruch auf rechtzeitige Leistung des Bestellers als gefährdet erscheinen lassen. Hierzu gehören Zahlungseinstellung, Vollstreckung, Einleitung des gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs - Endschuldungs - oder ähnlicher Verfahren, oder auch Vermögensdispositionen, welche die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers verschlechtern, erheblich beeinträchtigen oder unübersichtlich erscheinen lassen, ohne daß die Voraussetzung zum Erlaß eines Arrestes oder eine einstweilige Verfügung vorzuliegen braucht. Die Feststellung derartiger Veränderungen durch Einholung einer glaubwürdigen Auskunft ist für uns genügend. Bei derartigen Anzeichen verminderter Kreditwürdigkeit, worüber wir alleine zu entscheiden haben, werden sämtliche offene Rechnungen sofort fällig und sind bar zu bezahlen. Bereits hereinkommende Wechsel können zurückgegeben und sofortige Bezahlung verlangt werden. Kommt der Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt, den Kaufgegenstand zurückzunehmen und bis zur völligen Erfüllung des Vertrages nach unserem Ermessen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers sicherzustellen oder bestmöglichst zu verwenden. Zu dieser Verwertung sind wir aber nur berechtigt, wenn der Schuldner zuvor nochmals zu unverzüglicher Zahlung unserer Forderungen aufgefordert wurde, jedoch keine Zahlung geleistet hat. Durch die Verwertung des Kaufgegenstandes verzichten wir jedoch nicht auf die uns gemäß Vertrag zustehenden sonstigen Forderungen einschließlich etwaiger Schadenersatzansprüche u.a. für die Gebrauchsüberlassung und der damit eingetretenen Wertminderung.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für beide Vertragsteile ist Erfüllungsort aller aus dem Vertrag sich ergebender Verbindlichkeiten: 57368 Lennestadt. Sofern der Besteller Kaufmann ist, werden als Gerichtsstand für alle Ansprüche, welche aus dem abgeschlossenen Vertrag hergeleitet werden, die für Lennestadt zuständigen Gerichte vereinbart, soweit kein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

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